Einzelinklusion
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“
Aufgrund obigen Artikels des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes ist die gemeinsame Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schularten grundsätzlich möglich. Schüler mit Förderbedarf können somit in der Regel an der nächstgelegenen Grund- bzw. Mittelschule beschult werden. Die Regelschulen werden im Rahmen der Einzelinklusion vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) unterstützt.

Im Landkreis gibt es etwa 100 Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an der zuständigen Sprengel-Grund- bzw. Mittelschule unterrichtet werden.